144
Anhang
21
4.3 Die Haftung von Roche für alle Schäden, die durch Verletzung einer bestimmten Garantiebestimmung
verursacht wurden, für Schäden, die gemäß dem Produkthaftungsgesetz auszugleichen sind, und für
Schäden durch Tod, Verletzungen oder Gesundheitsgefährdungen bleibt hiervon unberührt.
4.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, regelmäßig Sicherungskopien anzulegen. Im Falle eines
Datenverlustes haftet Roche nur für die Kosten der Wiederherstellung derartiger Sicherungskopien.
5 Sonstiges
5.1 Änderungen an dieser Software-Lizenzvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für alle Zusätze oder die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
5.2 Diese Software-Lizenzvereinbarung unterliegt Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regelungen
des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts, die in gegenseitigem Einvernehmen
geändert werden können.
5.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für internationale und inländische Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Basel, Schweiz.
5.4 Sollten einzelne Artikel dieser Software-Lizenzvereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Artikel treten die gesetzlich
geltenden Bestimmungen.