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Anhang
den Bedingungen dieser Software-Lizenzvereinbarung entsprechende Verwendung der SOFTWARE
oder den Zugriff darauf zu verhindern oder zu erkennen.
1.7 Der Lizenznehmer bestätigt und akzeptiert die Bedingungen jeglicher Open-Source-
Softwarelizenzen, die in der Software enthalten sind oder auf die die Software verweist,
einschließlich der relevanten Urheberrechtshinweise.
2 Eigentumsrechte
Alle Rechte, Titel und Ansprüche einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Urheberrechte, Marken und
anderer Rechte, die in Verbindung mit der SOFTWARE als geistiges Eigentum geschützt sind, sind
Eigentum von Roche bzw. seinen Lizenzgebern (sofern vorhanden). Derartige Rechte sind durch das
Urheberrechtsgesetz (URG), Markenschutzgesetz (MSchG) und andere Gesetze geschützt. Roche bleibt
Eigentümer aller nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gewährten Rechte.
3 Garantie
3.1 Roche garantiert, dass die im Rahmen dieser Software-Lizenzvereinbarung lizenzierte SOFTWARE im
Wesentlichen die Hauptfunktionen bereitstellt, die in den technischen Produktdaten beschrieben
sind, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem diese Software-Lizenzvereinbarung abgeschlossen wurde,
und dass die SOFTWARE für den Zeitraum eines Jahres ab Auslieferung mängelfrei ist.
3.2 Während des Garantiezeitraums hat Roche nach eigenem Ermessen Fehler zu beheben, die in der
lizenzierten Software gefunden wurden, oder eine angemessene Übergangslösung für die
SOFTWARE bereitzustellen, nachdem der Lizenznehmer derartige Fehler gemeldet hat. Die
Fehlerbehebung wird, sofern technisch möglich, mittels Patch oder Update der SOFTWARE
bereitgestellt. Die in dieser Software-Lizenzvereinbarung genannten Garantien verstehen sich
ausschließlich oder an Stelle jeglicher anderer ausdrücklicher, stillschweigender oder gesetzlich
vorgeschriebener Bedingungen und Zusicherungen. Ungeachtet dessen stellt Roche möglicherweise
von Zeit zu Zeit proaktiv Updates bereit (einschließlich Service Releases).
3.3 Diese Garantie erlischt, wenn die Fehlfunktion durch Unfall, Missbrauch, unsachgemäße
Verwendung, Abänderung, Verwendung mit nicht zugelassener Software oder Hardware oder die
unterlassene Installation der neuesten von Roche gemäß Artikel 3.2 bereitgestellten Updates der
SOFTWARE verursacht wurde.
4 Haftungsbeschränkung
4.1 Ungeachtet des Klagegrunds ist die Haftung von Roche beschränkt auf die von Roche, seinen
Angestellten oder Zulieferern verursachten Schäden, die durch vorsätzliches Fehlverhalten, grobe
Fahrlässigkeit oder, bei Verstoß gegen einen wesentlichen Vertragsgegenstand, einfache
Fahrlässigkeit entstanden sind.
4.2 Wird Roche für einfache Fahrlässigkeit gemäß Artikel 4.1 haftbar gemacht, beschränkt sich die
Haftung von Roche auf die typischen Schäden, die bei Abschluss der Vereinbarung oder spätestens
beim Verstoß gegen den betreffenden Vertragsgegenstand vernünftigerweise vorhersehbar waren.