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1.) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen,
der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Ände-
rung hinweist.
2.) Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte
Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist,
Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenz-
gebühren zur Verfügung gestellt wird.
3.) Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv
Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, dass es, wenn es auf dem üblichs-
ten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder
ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis,
dass es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, dass Sie Garantie leisten),
und dass die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten
dürfen. Auch muss der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie
dieser Lizenz ansehen kann.
(Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet, aber normalerweise
keine derartige Meldung ausgibt, muss Ihr auf dem Programm basierendes Werk
auch keine solche Meldung ausgeben).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizier-
bare Teile des Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftiger-
weise als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind,
dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile,
wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben
Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basieren-
des Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen
dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das
gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhän-
gig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch
zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von
Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle
der Verbreitung von Werken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner
auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht
auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm
basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses
andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
GNU General Public License (GPL2)