12
StVZO Bestimmungen
Das Fahrrad ist ein Verkehrsmittel und unterliegt den Bestim-
mungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Damit ein Fahrrad verkehrstauglich ist, sind nach der StVZO
einige Ausrüstungsteile vorgeschrieben:
• Jedes Fahrrad muss mit zwei voneinander unabhän-
gigen Bremsen, einer hell tönenden Glocke, Schein-
werfer, Schlusslicht, Rückstrahlpedalen, Seitenstrah-
lern für Laufräder oder Leuchtstreifen, einem weißen
Rückstrahler vorn und einem roten Rückstrahler hin-
ten ausgerüstet sein. Seit dem 1. August 2013 ist in
Deutschland neben dem Dynamo auch eine batterie-
und akkubetriebene Beleuchtung für alle Fahrradtypen
zugelassen, wenn die Bedingungen von §67 der StVZO
erfüllt sind.
§ 1 der Straßenverkehrsordnung (STVO) besagt zudem,
dass sich jeder Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs
so zu verhalten hat, dass kein anderer Teilnehmer geschä-
digt, behindert oder gefährdet wird.
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Öster-
reich müssen Sie sich nach der 146. Verordnung/Fahrrad-
verordnung richten. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt
Österreich.