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6 Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für Software und Datenbank
1. Die Vertragsparteien
1.1. Dieser Vertrag wurde von und zwischen NNG Kft. (eingetragener Sitz: 23 Bérc utca, H-1016
Budapest, Ungarn; Handelsregisternummer: 01-09-891838) als dem Lizenzgeber (nachfolgend:
Lizenzgeber) und Ihnen als dem Nutzer (nachfolgend: Nutzer; der Nutzer und der Lizenzgeber werden
gemeinsam die Parteien genannt) betreffend der Nutzung des vertragsgegenständlichen
Softwareproduktes abgeschlossen.
2. Abschluss des Vertrages
2.1. Die Parteien nehmen hiermit zur Kenntnis, dass dieser Vertrag stillschweigend durch konkludentes
Verhalten ohne Unterschreiben des Vertrages abgeschlossen wird.
2.2. Der Nutzer nimmt hiermit zur Kenntnis, dass nach dem rechtmäßigen Erwerb des
Softwareproduktes, das den Gegenstand dieses Vertrages darstellt (Punkt 4), folgende Handlungen eine
rechtsverbindliche Einwilligung in die Vertragsbedingungen durch den Nutzer darstellen: jede Art der
Verwendung, Installation auf einem Computer oder anderem Gerät, Einbau eines solchen Gerätes in ein
Fahrzeug sowie die Zustimmung über die während der Installation oder Verwendung der Software
(nachfolgend: Nutzung) angezeigte Schaltfläche „OK“ („Zustimmen“).
2.3. Personen, die das Softwareprodukt unrechtmäßig erwerben, verwenden, auf einem Computer oder
in einem Fahrzeug installieren oder auf jegliche andere Art nutzen, sind von diesem Vertrag ausdrücklich
ausgeschlossen.
3. Geltendes Recht
3.1. Für alle Handlungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Republik Ungarn,
insbesondere Gesetz IV aus dem Jahre 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch der Republik Ungarn und
Gesetz LXXVI aus dem Jahre 1999 über das Urheberrecht.
3.2. Dieser Vertrag wurde ursprünglich in der ungarischen Sprache aufgesetzt. Es gibt auch andere
Sprachversionen dieses Vertrages. In etwaigen Streitfällen ist der ungarische Wortlaut maßgeblich.
4. Vertragsgegenstand und Kündigung
4.1. Der Gegenstand dieses Vertrages ist das als Navigationshilfe dienende Softwareprodukt des
Lizenzgebers (nachfolgend: Softwareprodukt).
4.2. Das Softwareprodukt beinhaltet das zu verwendende Computerprogramm, alle dazugehörigen
Unterlagen sowie die dazugehörige Kartendatenbank und etwaige über das Softwareprodukt zugängliche
Inhalte und Dienste Dritter (nachfolgend: Datenbank).
4.3. Jegliche Art der Darstellung, Speicherung, Programmierung, einschließlich gedruckter, elektronischer
oder graphischer Darstellung, Speicherung, Quell- und Objektcode des Softwareprodukts sowie alle
anderen, noch nicht definierbaren Arten der Darstellung, Speicherung und Programmierung bzw. dazu
dienende Medien gelten als Teil des Softwareproduktes.