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LGPLv2.1
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE
Version 2.1, Februar 1999
Copyright (C) 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc. 51
Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301 USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen
und unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch
nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist
als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten
und erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden,
Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben
und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU
General Public Licenses, die Allgemeinen Öffentlichen GNU-
Lizenzen, ebendiese Freiheit des Weitergebens und Veränderns
garantieren und somit sicherstellen, dass diese Software für alle
Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser
General Public License), gilt für einige besonders bezeichnete
Software-Pakete – typischerweise Programmbibliotheken
– von der Free Software Foundation und anderen Autoren,
die beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie
können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gründlich
darüber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die
gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere
Strategie zur Anwendung im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei
bieten Ihnen die untenstehenden Erläuterungen eine Grundlage
für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung „freie“ Software bezieht sich auf Freiheit der
Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen
Lizenzen sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien
freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service
zu berechnen, wenn Sie möchten), dass Sie die Software im
Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen
können, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen
freien Programmen verwenden dürfen, und dass Sie darüber
informiert sind, dass Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen
machen, die es jedem, der die Software weitergibt, verbieten,
Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie zum Verzicht auf
diese Rechte aufzufordern. Aus diesen Einschränkungen
ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie
Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte
gewähren, die wir Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos
oder gegen Bezahlung – Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie
müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger den Quelltext
erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code
mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die
vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so dass sie
selbst diesen Code mit der Bibliothek neu linken können, auch
nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen
und sie neu kompiliert haben. Und Sie müssen ihnen diese
Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten
Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir
darüber hinaus vollkommen klarstellen, dass für diese freie
Bibliothek keinerlei Garantie besteht. Auch sollten, falls die
Software von jemand anderem modiziert und weitergegeben
wird, die Empfänger wissen, dass sie nicht das Original erhalten
haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme
nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen. Schließlich
und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes
freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten
sicherstellen, dass keine Firma den Benutzern eines freien
Programms Einschränkungen auferlegen kann, indem sie von
einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschränkende
Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, dass jegliche für
eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der
in dieser Lizenz (also der LGPL) im Einzelnen angegebenen
Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muss.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken
fällt unter die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
(GNU-GPL). Die vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt
für gewisse näher bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet
sich wesentlich von der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen
Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz für gewisse
Bibliotheken, um das Linken (d.h. die Verknüpfung von
Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem lauffähigen
Programm – Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die
nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es
nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden,
rechtlich gesehen, ein „kombiniertes Werk“, also eine abgeleitete
Version der Original-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt
ein solches Linken nur dann, wenn die ganze Kombination die
Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen
weniger strenge Kriterien für das Linken von irgendeiner
anderen Software mit der Bibliothek. Wir nennen diese Lizenz
die „Kleine“ Allgemeine Öffentliche Lizenz („Lesser“ GPL), weil
sie weniger („less“) dazu beiträgt, die Freiheit des Benutzers zu
schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz
(GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software
ein „Weniger“ an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien
Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, dass wir
die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die
„kleine“ Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen
Umständen doch Vorteile. So kann, wenn auch nur bei seltenen
Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen
Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten
Bibliothek zu schaffen, so dass diese dann ein De-facto-Standard
wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die
Bibliothek benutzen dürfen. Ein häugerer Fall ist der, dass eine
freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie
Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die freie
Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL. In anderen Fällen ermöglicht die
Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in nichtfreien
Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche Sammlung
freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die Erlaubnis zur
Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen
einer viel größeren Zahl von Leuten, das ganze GNU-
Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das Betriebssystem
GNU/Linux, zu benutzen. Obwohl die LGPL die Freiheit des
Benutzers weniger schützt, stellt sie doch sicher, dass der
Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde,
die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm
unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek
zu betreiben. Die genauen Bedingungen für das Kopieren,
Weitergeben und Abändern nden Sie im nachstehenden Kapitel.
Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen „work based on
the library“, d.h. „Werk, das auf der Bibliothek basiert“ und „work
that uses the library“ d.h. „Werk, das die Bibliothek benutzt“.
Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist,
während letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden
muss, um betriebsfähig zu sein.
KLEINE ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE GNU-LIZENZ
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG,
VERBREITUNG UND BEARBEITUNG
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