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Gewährleistung
Der Händler, bei dem das Gerät erworben wurde, leistet für Material und
Herstellung des Telekommunikationsendgerätes eine Gewährleistung
von 2 Jahren ab der Übergabe.
Dem Käufer steht im Mangelfall zunächst nur das Recht auf Nacherfül-
lung zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung
oder die Lieferung eines Ersatzproduktes. Ausgetauschte Geräte oder
Teile gehen in das Eigentum des Fachhändlers über.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer entweder Minde-
rung des Kaufpreises verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten
und, sofern der Mangel von dem Händler zu vertreten ist, Schadenser-
satz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Käufer hat festgestellte Mängel dem Händler unverzüglich mitzu-
teilen. Der Nachweis des Gewährleistungsanspruchs ist durch eine
ordnungsgemäße Kaufbestätigung (Kaufbeleg, gbf. Rechnung) zu
erbringen.
Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbe-
wahrung, sowie durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse
entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung, ferner nicht der
Verbrauch von Verbrauchsgütern, wie z. B. wiederaufladbaren Akkumu-
latoren.