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Ein zentrales Lüftungssystem saugt den
Küchendunst an und leitet ihn durch den
Fettfilter in Freie.
Dazu muss das Lüftungssystem im Gebäu-
de in Betrieb sein und eine
Luftklappe in der Dunstabzugshaube geöff-
net werden.
D
Die Abluft darf weder in einen in Betrieb
befindlichen Rauch- oder Abgaskamin
noch in einen Schacht, welcher der Ent-
lüftung von Aufstellungsräumen von Feuer-
stätten dient, abgegeben werden.
Bei der Ableitung von Abluft sind die
behördlichen und gesetzlichen Vor-
schriften (z. B. Landesbauordnungen) zu
beachten.
Bei Abführung der Luft in nicht in Betrieb
befindliche Rauch- oder Abgaskamine ist
die Zustimmung des zuständigen
Schornsteinfegermeisters einzuholen.
D
Bei Abluftbetrieb der Dunstabzugs-
haube und gleichzeitigem Betrieb
schornsteinabhängiger Feuerungen (wie
z. B. Gas-, Öl- oder Kohleheizgeräte,
Durchlauferhitzer, Warmwasserbereiter)
muss für ausreichend Zuluft gesorgt
werden, die von der Feuerstätte zur Ver-
brennung benötigt wird.
Ein gefahrloser Betrieb ist möglich, wenn
der Unterdruck im Aufstellraum der
Feuerstätte von 4 Pa (0,04 mbar) nicht
überschritten wird.
Dies kann erreicht werden, wenn durch
nicht verschließbare Öffnungen, z. B. in
Türen, Fenstern und in Verbindung mit
Zuluft-/Abluftmauerkasten oder durch
andere techn. Maßnahmen, wie gegenseiti-
ge Verriegelung o. ä., die Verbrennungsluft
nachströmen kann.
Bei nicht ausreichender Zuluft besteht
Vergiftungsgefahr durch zurückgesaugte
Verbrennungsgase.
Anmerkung: Bei der Beurteilung muss
immer der gesamte Lüftungsverbund der
Wohnung beachtet werden. Bei Betrieb
von Kochgeräten, z. B. Kochmulde und
Gasherd wird diese Regel nicht
angewendet.