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GESETZLICHE BESTIM-
MUNGEN
Beachten Sie die jeweils länderspezi-
fi schen, gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Bestimmungen
für Deutschland (Auszug)
!
Achtung:
Fahrzeuge ohne aktive Beleuch-
tung dürfen nicht am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen!
☞ Hinweis:
Für SCOOTER mit einer Höchstge-
schwindigkeit bis 15 km/h ist kein
Führerschein erforderlich.
☞ Das Mindestalter zum Führen
eines SCOOTER’s beträgt 15 Jahre.
Für jüngere Personen kann eine
Ausnahmegenehmigung bei der
zuständigen Verwaltungsbehörde
beantragt werden.
☞ Öffentliche Gehwege wie z. B. Bür-
gersteige dürfen im Schritttempo
befahren werden.
☞ SCOOTER ab 6 km/h müssen auf
der Rückseite der Rückenlehne mit
einer Heckmarkierungstafel nach
ECE-R69 ausgestattet sein.
SCOOTER bis 6 km/h
Der Abschluss einer Haftpfl ichtversi-
cherung ist nur bei einem SCOOTER
über 6 km/h vorgeschrieben, jedoch
generell empfehlenswert.
☞ Elektrofahrzeuge wie SCOOTER,
Rollstühle, Zusatzantriebe, Elek-
tromobile, die eine maximale Ge-
schwindigkeit von nicht mehr als 6
km/h erreichen, sind ohne Zusatz-
kosten in der privaten Haftpfl icht-
versicherung mitversichert. Hierzu
muss ein formloser Antrag beim
zuständigen Versicherungsunter-
nehmen eingereicht werden.
SCOOTER über 6 km/h
Im Gegensatz zum Modell mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h
wird für das Modell mit einer Höchst-
geschwindigkeit bis 15 km/h laut
Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) folgendes gefordert:
☞ Der Abschluss einer Haftpfl ichtver-
sicherung.
☞ Die Betriebserlaubnis des
SCOOTER’s durch die örtliche Kfz-
Zulassungsstelle.
☞ Die Betriebserlaubnis ist bei
Fahrten am öffentlichen Straßen-
verkehr stets mitzuführen.
Das für die Zulassung erforderliche
Betriebserlaubnisgutachten liegt dem
SCOOTER bei.