gültigen Landesvorschriften sowie die örtlich geltenden Vorschriften zu beachten.
Im Strahlungsbereich (2) der Feuerscheibe
muss ein Abstand von 100 cm zu
brennbaren Bauteilen eingehalten werden.
Im Strahlungsbereich muss zu einer
Seitenwand (3) ein Abstand von 7,5 cm
eingehalten werden.
Seitlich ist ein Abstand von 2,5 cm und
Hinten von mind. 4 cm zu brennbaren
Wänden einzuhalten.
Bei einem brennbaren Fußboden ist dieser
mit einer Feuerschutzplatte (1) zu schützen,
die von der Feuerraumöffnung aus
gemessen, seitlich mind. 30 cm und nach
vorne mind. 50 cm den Fußboden abdeckt.
Bei der Wahl der Bodenplatten sind die
örtlichen Bestimmungen und die
Genehmigung des Schornsteinfegers zu
beachten.