2
Garantiebedingungen
Zusätzlich zu seinen Gewährleistungsansprüchen aus seinem Kaufvertrag mit dem
Händler leisten wir dem Endabnehmer direkt Garantie für Küppersbusch-Hausgeräte.
Der Umfang unserer Garantie wird nachstehend geregelt:
1. Mängel am Gerät, die nachweislich auf einem Material- und/oder Herstel-
lungsfehler beruhen, werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen unent-
geltlich behoben, wenn sie uns unverzüglich nach Feststellung und innerhalb
von 24 Monaten nach Lieferung an den ersten Endabnehmer angezeigt wer-
den. Bei gewerblichem Gebrauch oder gleichzusetzender Beanspruchung
beträgt die Garantiefrist lediglich 12 Monate. Für gebrauchte Geräte gilt eben-
falls die Frist von 12 Monaten. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab
Lieferung auf, wird vermutet, dass es sich um einen Material- oder Herstellungs-
fehler handelt.
2. Für leicht zerbrechliche Teile, wie z.B. Glas, Kunststoff und Glühlampen, wird
keine Garantie übernommen. Geringfügige Abweichungen von der Soll-
Beschaffenheit, die für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Geräts
unerheblich sind, begründen keinen Garantieanspruch. Ebenso wenig leisten
wir Garantie bei Schäden aus chemischen und elektrochemischen Einwirkun-
gen von Wasser sowie allgemein ungewöhnlichen Umweltbedingungen oder
sachfremden Betriebsbedingungen oder wenn das Gerät mit ungeeigneten Stof-
fen in Berührung gekommen ist. Schließlich leisten wir auch keine Garantie,
wenn die Mängel am Gerät auf Transportschäden, die nicht von uns zu vertre-
ten sind, auf nicht fachgerechte Installation und Montage, auf Fehlgebrauch,
auf mangelnde Pflege oder auf Nichtbeachtung der Bedienungs- oder Monta-
gehinweise zurückzuführen sind.Der Garantieanspruch erlischt, wenn Reparatu-
ren oder Eingriffe in das Gerät von Personen vorgenommen werden, die hierzu
nicht von uns ermächtigt sind, oder wenn unsere Geräte mit Ersatzteilen, Ergän-
zungs- oder Zubehörteilen versehen werden, die keine Originalteile sind, und
dadurch ein Defekt verursacht wurde.
3. Unsere Garantieleistung besteht darin, dass wir nach unserer Wahl entweder
mangelhafte Teile unentgeltlich instandsetzen oder durch einwandfreie Teile
ersetzen. Instandsetzungen werden nach Möglichkeit am Aufstellungsort vorge-
nommen. Zur Reperatur anstehende Geräte sind so zugänglich zu machen,
daß uneingeschränkt Handhabung, Ausbau und Einbau durch die Techniker
möglich ist und keine Beschädigungen an Möbeln, Bodenbelag etc. entstehen
können. Bei Geräten, die nicht nach unseren Einbaurichtlinien montiert sind
werden die anfallenden Zusatzleistungen in Rechnung gestellt. In jedem Fall der
Inanspruchnahme von Garantieleistungen ist der Kaufbeleg vorzulegen und das
Kauf- und – soweit hiervon abweichend – das Lieferdatum nachzuweisen.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.