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Sachmängelhaung
10. Sachmängelhaung
Gesetzlich ist eine 24-monage Sachmängelhaung festgelegt, die mit dem Tag des
Kaufs beginnt.
Für die Inanspruchnahme der Sachmängelhaung sind die Originalrechnung vorzu-
legen und durchgeführte Inspekonen nachzuweisen.
Sie haben Anspruch auf die Gewährleistung unter folgenden Voraussetzungen:
• Es liegt ein Herstellungs-, Material- oder Informaonsfehler vor.
• Der reklamierte Schaden lag schon zum Zeitpunkt der Übergabe vor.
• Die Veränderung des Produkts erfolgte nicht durch funkonsbedingten
Verschleiß oder Alterung.
• Der Schaden entstand nicht ursächlich durch die Verletzung des besm-
mungsgemäßen Gebrauchs.
• Akku: Dieser weist nach 2 Jahren Nutzung und maximal 500 Ladezyklen
eine Restkapazität von weniger als 60% der Nominalkapazität auf. Ein
Ladezyklus ist dabei das vollständige Auaden des Akkus mit einer
Einzelladung oder mehreren Teilladungen (z. B. zwei halben Ladungen).
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
• alle Verschleißteile gemäß der Verschleißteil-Liste, sofern es sich nicht um
Produkons- oder Materialfehler handelt
• Schäden, die durch nicht besmmungsgemäßen Gebrauch entstanden
sind
• Schäden, die durch Nichtbeachtung des im Kapitel “Instandhaltung”
beschriebenen Vorgehens entstanden sind
• Schäden, die durch unsachgemäße Reparaturwerkzeuge und mangelhae
Pege entstanden sind
• Schäden, die durch den Einsatz von Gebraucheilen entstanden sind
• Schäden, die durch den nachträglichen Anbau von nicht serienmäßigen
Ausstaungen und durch technische Veränderungen entstanden sind