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37 GEWÄHRLEISTUNG
1.) Gewährleistung:
Die Fa. FUXTEC Maschinen gewährt für mechanische und elektrische Bauteile eine
Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für den Hobby Einsatz; bei gewerblichem Einsatz besteht eine
Gewährleistung von 1 Jahr, beginnend ab dem Erwerb des Endverbrauchers/Käufers. Treten
innerhalb dieser Frist Mängel auf, welche nicht auf im Punkt 3 angeführten Ausschlussdetails
beruhen, so wird die Fa. FUXTEC nach eigenem Ermessen das Gerät reparieren oder sostituire.
2.) Meldung:
Damit die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches überprüft werden kann, muss der Käufer
seinen Händler kontaktieren; dieser meldet schriftlich den aufgetretenen Mangel am Gerät der Fa.
FUXTEC. Bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch wird das Gerät beim Händler von FUXTEC
abgeholt. Retoursendungen ohne vorheriger Abstimmung mit der Fa. FUXTEC werden nicht
akzeptiert und angenommen.
3.) Bestimmungen:
a) Gewährleistungsansprüche werden nur akzeptiert, wenn zusammen mit dem Gerät eine Kopie
der Originalrechnung oder des Kassenbeleges vom FUXTEC Handelspartner beigelegt ist. Es
erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn das Gerät nicht komplett mit allen Zubehörteilen
zur Abholung gemeldet wird.
b) Die Gewährleistung schließt eine kostenlose Überprüfung, Wartung, Inspektion oder
Servicearbeiten am Geräte aus. Defekte aufgrund einer unsachgemäßen Benutzung durch den
Endanwender oder dessen Händler werden ebenfalls nicht als Gewährleistungsanspruch
akzeptiert. Z.B.: Verwendung von falschem Treibstoffen, Frostschäden in Wasserbehältern,
Treibstoff über Winter im Benzintank des Gerätes.
c) Ausgeschlossen sind Defekte an Verschleißteilen wie : Kohlebürsten, Fangsäcke, Messer,
Walzen, Schneideplatten, Schneideeinrichtungen, Führungen, Kupplungen, Dichtungen,
Laufräder, Sageblätter, Spaltkreuze, Spaltkeile, Spaltkeilverlängerungen, Hydrauliköle, Öl,- Luft-
u. Benzinfilter, Ketten, Zündkerzen, Gleitbacken usw.
d) Ausgeschlossen sind Schäden an den Geräten verursacht durch: Unsachgemäße Verwendung,
Fehlgebrauch des Gerätes; nicht seinem normalen Verwendungszweckes entsprechend;
Nichtbeachtung der Bedienungs-u. Wartungsanleitung; Höhere Gewalt; Reparaturen oder
technische Änderungen durch nicht autorisierte Werkstätten oder Kunden selbst. Durch
Verwendung von nicht originalen FUXTEC Ersatz- oder Zubehörteilen.
e) Entstandene Kosten ( Frachtkosten ) und Aufwendungen bei nichtberechtigten
Gewährleistungsansprüchen werden nach Überprüfung unseres Fachpersonals dem Kunden oder
Händler in Rechnung gestellt.
f) Geräte außerhalb der Gewährleistungsfrist: Reparatur erfolgt nur nach Vorkasse oder
Händlerrechnung gemäß des Kostenvoranschlages (inkl. Frachtkosten) der Fa. FUXTEC.
g) Gewährleistungsansprüche werden nur für den Kunden eines FUXTEC Händlers, der das
Gerät direkt bei der Fa. FUXTEC erworben hat, gewährt. Diese Ansprüche sind nicht
übertragbar bei mehrfacher Veräußerung des Gerätes.
4.) Schadensersatzansprüche und sonstige Haftungen:
Die Fa. FUXTEC haftet in allen Fällen nur beschränkt auf den Warenwert des Gerätes.
Schadensersatzansprüche aufgrund schlechter Leistung, Mängel, sowie Folgeschäden oder
Verdienstausfälle wegen eines Defektes während der Gewährleistungsfrist werden nicht
anerkannt. Die Fa. FUXTEC besteht auf das gesetzliche Nachbesserungsrecht eines Gerätes.