2. Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Die Klasse 511 ist ein Riegelautomat der bestimmungsgemäß zum
Nähen von leichtem bis mittelschwerem Nähgut verwendet werden
kann. Solches Nähgut ist in der Regel aus textilen Fasern
zusammengesetztes Material oder aber Leder. Solche Nähmaterialien
werden in der Bekleidungs-, der Wohn- und Autopolsterindustrie
verwendet.
Ferner können mit diesem Riegelautomaten möglicherweise auch
sogenannte technische Nähte ausgeführt werden. Hier muss jedoch
der Betreiber (gerne in Zusammenarbeit mit der DÜRKOPP ADLER
AG) eine Abschätzung der möglichen Gefahren vornehmen, da solche
Anwendungsfälle einerseits vergleichsweise selten sind und
andererseits die Vielfalt unübersehbar ist. Je nach Ergebnis dieser
Abschätzung sind möglicherweise geeignete Sicherungsmaßnahmen
zu ergreifen.
Allgemein darf nur trockenes Nähgut mit diesem Riegelautomaten
verarbeitet werden. Das Material darf nicht stärker als 10 mm sein,
wenn es durch die abgesenkten Nähfüße zusammengedrückt ist. Das
Material darf keine harten Gegenstände beinhalten, da anderenfalls
der Riegelautomat nur mit einem zusätzlichen Augenschutz betrieben
werden dürfte. Ein solcher Augenschutz ist z.Zt. nicht lieferbar.
Die Naht wird im allgemeinen mit Nähgarnen aus textilen Fasern
(Baumwollfäden, Synthetikfäden bzw. Umspinnzwirne) mit folgenden
Dimensionen erstellt:
Klasse 511-211/212 Fadenstärke der Dimension 50/3 - 120/3
Klasse 511-213/214 Fadenstärke der Dimension 30/3 - 120/3
Wer andere Fäden einsetzen will, muss auch hier vorher die davon
ausgehenden Gefahren abschätzen und ggf. Sicherungsmaßnahmen
ergreifen.
Dieser Riegelautomat darf nur in trockenen und gepflegten Räumen
aufgestellt und betrieben werden. Wird der Riegelautomat in anderen
Räumen, die nicht trocken und gepflegt sind, eingesetzt, können
weitere Maßnahmen erforderlich werden, die zu vereinbaren sind
(siehe EN 60204-31: 1999).
Wir gehen als Hersteller von Industrienähmaschinen davon aus, dass
an unseren Produkten zumindest angelerntes Bedienpersonal arbeitet,
so dass alle üblichen Bedienungen und ggf. deren Gefahren als
bekannt vorausgesetzt werden können.
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