1Garantie
1.1 Bedingungen für Dichtheitsgarantie
1. Die Firma Dethleffs GmbH & Co. KG räumt dem Käufer nach seiner Wahl zusätz-
lich zu den ihm zustehenden gesetzlichen Gewährleistungs- und Produkthaf-
tungsansprüchen eine Garantie von sechs Jahren darauf ein, dass die von ihr
gebauten Fahrzeuge so abgedichtet sind, dass keine Nässe von außen nach
innen (Innenraum) dringt. Dies gilt für den Aus- und Aufbau.
Garantieverpflichtungen bestehen nicht, wenn die Undichtigkeit auf unsachge-
mäße Handhabung von Fenstern, Türen und Dachhauben bzw. auf unsach-
gemäß reparierte Schäden zurückzuführen ist. Von der Garantie
ausgenommen sind auch Schäden, die durch Naturgewalten (z. B. Hoch-
wasser) verursacht werden. Die Garantieverlängerungen beinhalten aus-
schließlich die fachgerechte Instandsetzung. Wandlungs- und
Minderungsansprüche sowie Fahrtkosten oder sonstige indirekte Kosten sind
von der Garantie ausgeschlossen.
2. Bei Auftreten einer Undichtigkeit verpflichtet sich die Firma Dethleffs GmbH &
Co. KG im Rahmen dieser Garantiebedingungen zur Nachbesserung der betrof-
fenen Fahrzeugteile durch kostenlose Instandsetzung oder durch Austausch
der Teile, je nachdem, was zur unmittelbaren Schadensbeseitigung notwendig
ist.
Die Mängelbeseitigung hat durch die Firma Dethleffs GmbH & Co. KG oder
durch eine autorisierte Fachwerkstatt nach den Richtlinien der Firma
Dethleffs GmbH & Co. KG zu erfolgen.
3. Voraussetzung für diese Garantie ist, dass das Fahrzeug jährlich einer autori-
sierten Fachwerkstatt zur Inspektion vorgeführt wird. Die Vorführung hat jähr-
lich jeweils spätestens 2 Monate nach dem Jahrestag der Erstzulassung (bzw.
der Übergabe) zu erfolgen.
Wird die Inspektion nicht fristgerecht durchgeführt, erlischt der Garantiean-
spruch und kann auch durch eine später durchgeführte Inspektion nicht wieder
in Kraft gesetzt werden.
Als Nachweis für die durchgeführte Inspektion sind auf dem dafür vorge-
sehenen Coupon im Garantieheft der Firma Dethleffs GmbH & Co. KG die
Inspektionsmarken aufzukleben und vom jeweiligen Dethleffs-Handels-
partner durch Stempel, Datum und Unterschrift zu bestätigen.
4. Die Garantie beginnt am Tage der Erstzulassung oder Übergabe des Fahrzeuges
an den Endverbraucher, spätestens 1 Jahr nach Auslieferung an den Händler,
und gilt für die Zeit der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges, längstens 6 Jahre.
Erfolgt die Erstzulassung vor der Übernahme, so gilt das Datum der Erstzulas-
sung des Fahrzeuges als Garantiebeginn (Garantiestichtag). Durch Eigentums-
wechsel am Kaufgegenstand werden Garantieverpflichtungen nicht berührt.
Die Garantie erlischt, wenn eine der in Ziff. 3 vorgesehenen Fristen nicht ein-
gehalten wurde. Die Durchführung der Garantiearbeit verlängert nicht die
Garantiezeit.
5. Für die bei einer Nachbesserung eingebauten Teile wird bis Ablauf der Garan-
tiepflicht des Fahrzeuges ebenfalls Gewähr geleistet im Rahmen dieser
Bestimmungen.
6. Das Auftreten von Undichtigkeit ist vom Eigentümer innerhalb von 15 Tagen an
die Firma Dethleffs GmbH & Co. KG oder an einen Dethleffs-Handelspartner
schriftlich zu melden. Der Meldung muss die Garantieurkunde, versehen mit
den entsprechenden Garantiemarken, beigefügt sein. Wird das Auftreten der
Undichtigkeit nicht innerhalb der angegebenen Frist gemeldet, besteht kein
Anspruch auf Garantie.
Die Beseitigung der Undichtigkeit erfolgt nach Zustimmung der Firma Dethleffs
GmbH & Co. KG.
7. Die Kosten der Inspektion sind vom Garantienehmer zu tragen.
8. Als Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, die für Isny zuständigen
Gerichte vereinbart.