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5. GARANTIE
Mangelrügen und Gewährleistung
Für die Haltbarkeit der von uns hergestellten
Gußheizkörper und Warmwassererwärmer überneh-
men wir die Gewähr für die Dauer von 5 Jahren, vom
Tage der Inbetriebnahme an gerechnet.
Voraussetzung ist sachgemäße Aufstellung durch einen
Fachmann, vorschriftsmäßige Bedienung, die
Verwendung geeigneter Brennstoffe und die Einhaltung
der geltenden Regeln der Technik bei Planung und
Ausführung der Anlage. Hierbei sind die Planungs- und
Montagevorschriften für Zentralheizungsanlagen unseres
Kesselkataloges zu beachten, die Bestandteil des
Gewährleistungsvertrages sind. Das Kesselspeisewasser
hat den VDI - Richtlinien 2035 bzw. Vorschriften des
VdTÜV 1453 und 1454 zu ent-sprechen.
Abweichend von der im ersten Abschnitt genannten
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren beschränkt sich die
Gewährleistungsfrist auf Material- und Herstellungs-
fehler für die in die Kessel eingebauten aus
Fremdfertigung stammenden Aggregate auf 2 Jahre.
Ausgenommen hiervon sind alle Verschleißteile. Für
diese Teile richtet sich die Gewährleistung nach der
gesetzlichen Regelung.
Wir verpflichten uns, nur solche Zubehöraggregate frem-
der Fertigung einzubauen, die einem angemessenen
Qualitätsstandard entsprechen.
Nachweisbar durch Material- und Herstellungsfehler
innerhalb der Gewährleistungszeit unbrauchbar gewor-
dene Teile werden kostenlos ersetzt. Mängel sind
unverzüglich nach Wareneingang schriftlich unter
genauer Schilderung des aufgetretenen Fehlers bei uns
geltend zu machen. Das beanstandete Stück ist aufzu-
bewahren und uns auf Verlangen frachtfrei zuzusenden.
Darüber hinaus werden keine weiteren Verpflichtungen
übernommen, insbesondere nicht für Schaden-ersatz,
Minderung, entgangene Gewinne, Wasserschäden oder
Folgeschäden aller Art.
Die Gewährleistung ist an die Vorlage der ordnungs-
gemäß ausgefüllten Garantiekarte gebunden.