10. EXPLOSIONSZEICHNUNGEN UND ERSATZTEILLISTE
(Siehe folgende Seiten)
9. GARANTIE
Mangelrügen und Gewährleistung
Für die Haltbarkeit der von uns hergestellten Guss-
heizkörper und Warmwassererwärmer übernehmen wir
die Gewähr für die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der
Inbetriebnahme an gerechnet.
Voraussetzung ist sachgemäße Aufstellung durch einen
Fachmann, vorschriftsmäßige Bedienung, die Verwen-
dung geeigneter Brennstoffe und die Einhaltung der gel-
tenden Regeln der Technik bei Planung und Ausfüh-
rung der Anlage. Hierbei sind die Planungs- und
Montagevorschriften für Zentralheizungsanlagen unseres
Kesselkataloges zu beachten, die Bestandteil des
Gewährleistungsvertrages sind. Das Kesselspeise-
wasser hat den VDI - Richtlinien 2035 bzw. Vorschrif-
ten des VdTÜV 1453 und 1454 zu ent-sprechen.
Abweichend von der im ersten Abschnitt genannten
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren beschränkt sich die
Gewährleistungsfrist auf Material- und Herstellungs-
fehler für die in die Kessel eingebauten aus Fremdfer-
tigung stammenden Aggregate auf 2 Jahre.
Ausgenommen hiervon sind alle Verschleißteile. Für
diese Teile richtet sich die Gewährleistung nach der
gesetzlichen Regelung.
Wir verpflichten uns, nur solche Zubehöraggregate frem-
der Fertigung einzubauen, die einem angemessenen
Qualitätsstandard entsprechen.
Nachweisbar durch Material- und Herstellungsfehler
innerhalb der Gewährleistungszeit unbrauchbar gewor-
dene Teile werden kostenlos ersetzt. Mängel sind
unverzüglich nach Wareneingang schriftlich unter
genauer Schilderung des aufgetretenen Fehlers bei uns
geltend zu machen. Das beanstandete Stück ist auf-
zubewahren und uns auf Verlangen frachtfrei zuzusen-
den.
Darüber hinaus werden keine weiteren Verpflichtungen
übernommen, insbesondere nicht für Schaden-ersatz,
Minderung, entgangene Gewinne, Wasserschäden oder
Folgeschäden aller Art.
Die Gewährleistung ist an die Vorlage der ordnungs-
gemäß ausgefüllten Garantiekarte gebunden.
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