104 NZ502E/ NP402E Deutsch
Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass das Softwareprodukt, die Datenbank, die Inhalte oder die Dienste
mit anderen Systemen, Geräten oder Produkten (z. B. Software oder Hardware) zusammen funktionieren
können.
8.3 Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die durch Mängel des Softwareproduktes (einschließlich
Fehler des Computerprogramms, der Unterlagen und der Datenbank) entstanden sind.
8.4 Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden aufgrund der Untauglichkeit des Softwareproduktes für
einen bestimmten Zweck oder der fehlerhaften Zusammenarbeit oder fehlenden Kompatibilität desselben
mit anderen Systemen, Geräten oder Produkten (z. B. Software oder Hardware).
8.5 WEDER DER LIZENZGEBER NOCH DESSEN ZULIEFERER SIND DEM BENUTZER GEGENÜBER
FÜR ETWAIGE ZUFÄLLIGE, BESONDERE ODER INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER
VERSCHÄRFTEN SCHADENERSATZ IN ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG HAFTBAR,
DARUNTER ENTGANGENE GEWINNE, KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, NUTZUNGSAUSFÄLLE,
GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN O. Ä., UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE PARTEI AUF DIE
MÖGLICHKEIT DERARTIGER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE ODER NICHT.
UNBESCHADET ETWAIGER ANDERSLAUTENDER VERTRAGSBESTIMMUNGEN SIND
DRITTANBIETER (Z. B. DATENBANKEIGENTÜMER, KARTENANBIETER) ODER VERTRETER DES
LIZENZGEBERS DEM BENUTZER GEGENÜBER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN (UNGEACHTET DER
ART UND WEISE) IM RAHMEN DES ODER IN VERBINDUNG MIT DIESEM VERTRAG FINANZIELL
HAFTBAR.
8.6 Der Lizenzgeber weist den Benutzer hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung der
Verkehrsvorschriften und -regeln (z.B. die Anwendung vorgeschriebener und/oder sinnvoller und
geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, angebrachte und allgemein erwartete Aufmerksamkeit und Vorsicht
in der gegebenen Situation sowie besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht während der Nutzung des
Softwareproduktes) beim Gebrauch des Softwareproduktes in einem Fahrzeug jeglicher Art in der
alleinigen Verantwortung des Benutzers liegt. Der Lizenzgeber haftet nicht für in Zusammenhang mit dem
Gebrauch des Softwareproduktes in einem Fahrzeug entstandene Schäden.
8.7 Durch Abschließen dieses Vertrages nimmt der Benutzer die unter Punkt 8 angeführten Informationen
ausdrücklich zur Kenntnis.
9 Strafmaßnahmen
9.1 Der Lizenzgeber teilt dem Benutzer hiermit mit, dass der Lizenzgeber gemäß den Bestimmungen des
ungarischen Urheberrechts im Falle einer Verletzung dieser Rechte dazu berechtigt ist,
9.1.1 das Anerkenntnis einer solchen Rechtsverletzung gerichtlich einzuklagen;
9.1.2 das Unterlassen der Rechtsverletzung zu fordern und die rechtswidrig handelnde Person
dementsprechend anzuweisen;
9.1.3 eine angemessene Entschädigung durch die rechtswidrig handelnde Person einzuklagen (auch
auf öffentlichem Wege auf Kosten der rechtswidrig handelnden Person);
9.1.4 die Gewinne aus dem aufgrund der Rechtsverletzung entstandenen Vermögenszuwachs
einzufordern;
9.1.5 ein Unterlassen der Rechtsverletzung und die Wiederherstellung des vor der Rechtsverletzung
herrschenden Zustands auf Kosten der rechtswidrig handelnden Person einzuklagen, sowie eine
Vernichtung der bei der Rechtsverletzung verwendeten Instrumente und Materialien und der durch die
Rechtsverletzung entstandenen Produkte einzufordern;
9.1.6 Schadensersatz zu fordern.
9.2 Der Lizenzgeber teilt dem Benutzer außerdem mit, dass eine Verletzung des Urheberrechts oder
ähnlicher Rechte gemäß Gesetz IV aus dem Jahre 1978 über das Strafgesetzbuch der Republik Ungarn
in einfachen Fällen mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und in schwerwiegenden Fällen mit einer
Haftstrafe von acht Jahren geahndet werden kann.