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Die Abluft wird über einen Lüftungsschacht
nach oben, oder direkt durch die Außen-
wand ins Freie geleitet.
D
Die Abluft darf weder in einen in Betrieb
befindlichen Rauch- oder Abgaskamin noch
in einen Schacht, welcher der Ent-
lüftung von Aufstellungsräumen von Feuer-
stätten dient, abgegeben werden.
Bei der Ableitung von Abluft sind die
behördlichen und gesetzlichen Vorschrif-
ten (z. B. Landesbauordnungen) zu
beachten.
Bei Abführung der Luft in nicht in Betrieb
befindliche Rauch- oder Abgaskamine ist
die Zustimmung des zuständigen
Schornsteinfegermeisters einzuholen.
D
Bei Abluftbetrieb der Dunstabzugs-
haube und gleichzeitigem Betrieb
schornsteinabhängiger Feuerungen (wie
z. B. Gas-, Öl- oder Kohleheizgeräte,
Durchlauferhitzer, Warmwasserbereiter)
muss für ausreichend Zuluft gesorgt
werden, die von der Feuerstätte zur Ver-
brennung benötigt wird.
Ein gefahrloser Betrieb ist möglich, wenn
der Unterdruck im Aufstellraum der
Feuerstätte von 4 Pa (0,04 mbar) nicht
überschritten wird.
Dies kann erreicht werden, wenn durch
nicht verschließbare Öffnungen, z. B. in
Türen, Fenstern und in Verbindung mit
Zuluft-/Abluftmauerkasten oder durch
andere techn. Maßnahmen, wie gegenseiti-
ge Verriegelung o. ä., die Verbrennungsluft
nachströmen kann.
Bei nicht ausreichender Zuluft besteht
Vergiftungsgefahr durch zurückgesaugte
Verbrennungsgase.
Ein Zuluft-/Abluftmauerkasten allein stellt
die Einhaltung des Grenzwertes nicht
sicher.
Anmerkung: Bei der Beurteilung muss
immer der gesamte Lüftungsverbund der
Wohnung beachtet werden. Bei Betrieb von
Kochgeräten, z. B. Kochmulde und Gas-
herd wird diese Regel nicht
angewendet.
Wenn die Dunstabzugshaube im Umluftbe-
trieb – mit Aktivkohlefilter – verwendet wird,
ist der Betrieb ohne Einschränkung
möglich.
Bei Abluftbetrieb immer zuerst
Schutzgitter im Luftstutzen ausschnei-
den!
Bei Abluftbetrieb sollte in der Dunstab-
zugshaube eine Rückstauklappe eingebaut
werden, wenn sie nicht im Abluftrohr oder
Mauerkasten vorhanden ist.