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ENTSORGUNG
Entsorgung von Gerät und Verpackung
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den
Umgang mit Elektro und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall
geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet.
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in
den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden können, im
Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle
vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit
Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung
unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten
können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von
Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG
eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich
abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer
Verkaufsfläche von mindestens 400 m2 für Elektro-
und Elektronikgeräte sowie diejenigen
Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die
mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt
bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn
die Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte mindestens 400 m2 betragen oder
die gesamten Lager- und Versandflächen
mindestens 800 m2 betragen. Vertreiber haben die
Rücknahme grundsätzlich durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines
Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen
Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die
gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer
abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen
privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das
gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen
Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem
Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG,
nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder
„Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren
Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer
entsprechenden Rückgabe-Absicht werden
Endnutzer beim Abschluss eines Kaufvertrages
befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der
unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der
Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen
Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren
Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar
beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible
personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere für
Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik wie Computer und
Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen
Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den
zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst
verantwortlich ist.
5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene
Mülltonne“ Das auf Elektro- und Elektronikgeräten
regelmäßig abgebildete Symbol einer
durchgestrichenen Mülltonne weist
darauf hin, dass das jeweilige Gerät
am Ende seiner Lebensdauer getrennt
vom unsortierten Siedlungsabfall zu
erfassen ist.
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